6.4. Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, wonach eine Entlassung des Beschwerdeführers nur "in Absprache" mit der Vollzugsbehörde erfolgen solle, weshalb diese frühzeitig zu benachrichtigen sei, mit einem strafprozesskonformen Vorgehen nicht zu vereinbaren ist. Es war an der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau, den Standpunkt des Amtes für Justizvollzug in diesem Beschwerdeverfahren zu vertreten. Einen weitergehenden Anspruch des Amtes für Justizvollzug, dass der Entscheid "in Absprache" mit ihm zu erfolgen habe, lässt sich der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht entnehmen.