Auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei die Vollzugsbehörde anzuweisen, ihn umgehend bedingt (i.S.v. Art. 62 Abs. 1 StGB) zu entlassen, ist daher nicht einzutreten. 6.3. Nachdem die vom Bezirksgericht Aarau mit Beschluss vom 31. August 2023 angeordnete Sicherheitshaft und die angeordnete Massnahmenverlängerung nicht zu bestätigen sind, lässt sich derart ein weiterer Freiheitsentzug des Beschwerdeführers aber nicht mehr rechtfertigen. Die Sicherheitshaft ist daher aufzuheben bzw. der Beschwerdeführer ist umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen. - 17 -