6.2. Damit hat die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts entsprechend ihrer Zuständigkeit abschliessend über die beantragte Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme entschieden. Über das weitere Vorgehen hinsichtlich der formellen Beendigung der (nichtverlängerten) stationären therapeutischen Massnahme hat nicht sie zu befinden, sondern das Amt für Justizvollzug. Dementsprechend ist die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts auch nicht zuständig, dem Amt für Justizvollzug diesbezüglich irgendwelche Anweisungen zu erteilen. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei die Vollzugsbehörde anzuweisen, ihn umgehend bedingt (i.S.v.