6. 6.1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Aarau vom 31. August 2023 ist dementsprechend in Gutheissung der Beschwerde in Ziff. 1 (Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft), Ziff. 2 (Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um zwei Jahre), Ziff. 3 (Verlegung der Verfahrenskosten) und Ziff. 4 (Rückforderung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers vom Beschwerdeführer) aufzuheben. Der Beschluss ist dahingehend neu zu fassen, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 21. April 2023 auf Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme abzuweisen ist und dass die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen sind.