- Aus dem Behandlungsverlaufsbericht des C._____ vom 5. Mai 2023 geht ähnlich hervor, dass der Einzeltherapeut (mit Bericht vom 31. März 2023) dem Beschwerdeführer zwar eine hohe Therapiemotivation attestierte, aber das Vorliegen einer nachhaltigen Veränderungsmotivation bzw. -fähigkeit "aufgrund des Verlaufs während der vergangenen knapp sechs Jahren" als fraglich beurteilte (S. 22). Auch konnte der Einzeltherapeut "die im Vorbericht erwähnten Fortschritte hinsichtlich Transparenz und Offenheit einerseits sowie den Fähigkeiten zur Verhaltenskontrolle und Selbststeuerung" andererseits nicht mehr bestätigen.