5.2. B._____ geht, wie in E. 4.4.1 bereits ausgeführt, nicht davon aus, dass sich das Risiko, dass der Beschwerdeführer weiterhin Kinderpornographie konsumieren wird, durch eine weitere Therapie mehr oder weniger ausschalten lässt. Sie geht einzig davon aus, dass sich dieses Risiko von derzeit "deutlich" auf mutmasslich noch "moderat bis deutlich" reduzieren lässt.