eine Rechtsfrage dar, die nach pflichtgemässem Ermessen zu beurteilen ist. Dass schon innerhalb einer Behandlungsdauer von fünf Jahren ein Zustand erreicht werden kann, der eine Bewährung des Betroffenen in Freiheit rechtfertigt, wird nach der Rechtsprechung dabei nicht vorausgesetzt. Die bloss vage, theoretische Möglichkeit einer Verringerung der Rückfallgefahr und die Erwartung einer lediglich minimalen Verringerung genügen für die Anordnung und damit auch Weiterführung einer therapeutischen Massnahme indes nicht (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_296/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.4.1).