5. 5.1. Wie in E. 2 bereits angedeutet, darf eine stationäre therapeutische Massnahme nur verlängert werden, wenn sie (weiterhin) geeignet ist, das Vollzugsziel der Verhinderung oder zumindest der relevanten Verminderung künftiger Straftaten bei deliktskausalen schweren psychischen Störungen im Sinne des Gesetzes zu erreichen. Ob ein Behandlungserfolg zu erwarten ist, der in genügendem Ausmass und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innerhalb der erforderlichen Zeit eintritt und das Rückfallrisiko folglich deutlich zu reduzieren vermag, stellt - 14 -