Zwar nahm das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_115/2020 vom 30. April 2020 in E. 1.5 in der Weise kritisch auf dieses Schreiben Bezug, als es ausführte, dass nachvollziehbar sei, dass die Vorinstanz die (oben nicht wiedergegebene) Einschätzung von H._____, wonach beim Beschwerdeführer keine Persönlichkeitsstörung vorliege, verworfen habe, weil sich dieser in der Vergangenheit erheblich über den Zustand des Beschwerdeführers getäuscht habe. Die oben wiedergegebenen und (namentlich angesichts der auch von B._____ gezeigten prognostischen Zurückhaltung) überzeugend wirkenden Ausführungen zur allgemeinen Problematik, bei Sexualdelikten eine Ausführungsgefahr zu prognostizieren