Einschätzungen der Ausführungsgefahr seien seines Erachtens jedenfalls nicht ausreichend valide, um daraus mittelfristig Auflagen oder Massnahmen abzuleiten. Wenngleich er dieses Schreiben als sein ehemaliger Therapeut verfasst habe, betone er, dass es auf wissenschaftlich fundierten forensischen Kenntnissen beruhe.