4.6. Gleichsam zur Bestätigung des Gesagten ist noch auf ein an den Beschwerdeführer adressiertes Schreiben von H._____ (Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Schwerpunkt FMH Forensische Psychiatrie, Q._____) vom 27. April 2018 (act. 09 016 ff.) hinzuweisen. H._____ räumte ein, dass er in seinem letzten Behandlungsbericht aus dem Jahr 2016 die Rückfallgefahr von Hands-Off-Sexualdelikten zu tief eingeschätzt habe. Bezüglich Hands-On-Sexualdelikte gehe es beim Beschwerdeführer aber nicht um Rückfallgefahr, sondern um Ausführungsgefahr. Diesbezüglich halte er an seinen früheren Einschätzungen fest.