Das Bezirksgericht Aarau begründete aber letztlich weder die Anordnung noch die Verlängerung der stationären Massnahme damit, sondern allein mit der konkret begründeten Befürchtung weiterer Hands-Off-Sexu- aldelikte. Sinngemäss das Gleiche gilt für den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau WBE.2019.380 vom 4. Dezember 2019 und das hierzu ergangene Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2020 vom 30. April 2020. Dies wirkt nach wie vor überzeugend, weil sich eine stationäre therapeutische Massnahme eben nicht mit einer nur vagen Befürchtung begründen lässt, dass die betreffende Person inskünftig noch schwerere Straftaten als bis anhin verüben könnte.