"etwas positiveren Einschätzung der Ausführungsgefahr" gekommen sei (Gutachten S. 3). Gleicht man diese Aussagen mit der (sinngemässen) Antwort von G._____ zur Frage 4.3 (S. 36 f.) ab, wonach "kein erhöhtes Risiko" für Hands-On-Sexualdelikte bestehe, weshalb die Frage, wie sich dieses Risiko vermindern lasse, "obsolet" sei (S. 37, Frage 4.5), ist unschwer zu erkennen, dass auch G._____ das Risiko von Hands-On-Sexualdelikten zwar nicht gänzlich ausschliessen wollte, er aber dieses (eben höchstens als "moderat" einzuschätzende) Risiko letztlich für massnahmenrechtlich nicht relevant hielt.