Mutmasslich gestützt auf diese Beurteilung ordnete das Kreisgericht Toggenburg mit Entscheid vom 13. März 2013 denn auch keine stationäre, sondern eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB an. 4.4.7. Das Risiko von Hands-On-Sexualdelikten war auch Thema des von G._____ am 22. April 2017 erstatteten Gutachtens. Er führte aus, dass es in prognostischer Hinsicht keine Hinweise auf ein "im Vergleich zu den Voreinschätzungen" höheres Risiko solcher strafbaren Handlungen gebe (Gutachten S. 36, Frage 4.1) bzw. dass dieses Risiko unverändert sei (Gutachten S. 37, Frage 4.4).