4.4.6. Das von B._____ angedeutete Risiko von Hands-On-Sexualdelikten gründet zudem nicht im Vorfall vom 24. Oktober 2018. Bereits E._____ und F._____ wiesen im Gutachten vom 31. Juli 2012 darauf hin, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn in seine pädophilen Fantasien miteinbezogen zu haben scheine, und leiteten aus diesem Umstand – ähnlich wie B._____ – die Befürchtung einer allmählichen Herabsetzung und Durchlässigkeit der bis anhin stabilen Handlungsschwelle ab. Sie quantifizierten das Risiko von Hands-On-Sexualdelikten aber als "moderat" und hielten eine "begleitende Massnahme" durch die Vormundschaftsbehörde für ausreichend (Gutachten S. 47 f., Fragen 4 und 5).