__ nunmehr als überholt zu betrachten wäre, lässt sich nicht feststellen. Auch das Bundesgericht wies eine gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau WBE.2019.380 vom 4. Dezember 2019 erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_115/2020 vom 30. April 2020 (in E. 2.4) hauptsächlich mit der Begründung ab, dass die stationäre therapeutische Massnahme angesichts der von der Vorinstanz festgestellten Gefahr weiterer Hands- Off-Sexualdelikte weiterhin als verhältnismässig zu betrachten sei, wenngleich auch es ausführte, dass die Notwendigkeit einer solchen Massnahme auch durch die neuerliche einschlägige Delinquenz (vom 24. Oktober 2018) "verdeutlicht" werde.