Dort wurde (in E. 2.3.3, S. 16) ausgeführt, dass schwer abzuschätzen sei, ob der Beschwerdeführer je daran gedacht habe, seine Fantasien in die Tat umzusetzen, er am 24. Oktober 2018 aber ziemlich konkrete Absichten geäussert habe, mit dem Mädchen in Kontakt zu treten. Letztlich wurde aber auch in diesem Entscheid nicht ausgeschlossen, dass die Gefahr für die Begehung von Hands-On-Sexualdelikten auch "gering oder (praktisch) inexistent" sein - 11 - könnte, und wurde der auf eine Aufrechterhaltung der stationären therapeutischen Massnahme hinauslaufende Entscheid ausschliesslich mit der Befürchtung weiterer Hands-Off-Sexualdelikte begründet.