4.4.5. Die von B._____ zum Ausdruck gebrachte Unsicherheit bezüglich der Gefahr von Hands-On-Sexualdelikten wurde in ähnlicher Form auch im Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau WBE.2019.380 vom 4. Dezember 2019 thematisiert (act. 15 004 ff.). Dort wurde (in E. 2.3.3, S. 16) ausgeführt, dass schwer abzuschätzen sei, ob der Beschwerdeführer je daran gedacht habe, seine Fantasien in die Tat umzusetzen, er am 24. Oktober 2018 aber ziemlich konkrete Absichten geäussert habe, mit dem Mädchen in Kontakt zu treten.