In der Begründung des Beschlusses des Bezirksgerichts Aarau vom 31. August 2023 wurden die Ausführungen von B._____ zum Risiko von Hands-On-Sexualdelikten bezeichnenderweise nicht wiedergegeben (Beschluss E. 3.4.3), sondern wurde einzig auf das von B._____ festgestellte Risiko für Hands-Off-Sexualdelikte Bezug genommen. Hieran ändert nichts, dass teilweise vorsichtige (bzw. nicht ganz eindeutige) Formulierungen gewählt wurden, wie etwa, dass vor allem eine ernstliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne der Begehung weiterer Hands-Off-Se- xualdelikte bestehe, dass es keine Anzeichen für eine therapiebedingte Er-