des Beschwerdeführers, nie geplant zu haben, die 15-Jährige zu treffen, stellte B._____ deutliche Hinweise auf "kognitive Verzerrungen" im Sinne eines "Schönredens" fest und wies nochmals darauf hin, dass mit dem deliktischen Verhalten vom 24. Oktober 2018 eine "deutliche Handlungsnähe" erreicht worden sei und die Äusserungen des Beschwerdeführers deshalb "kritisch" zu beurteilen seien (Gutachten S. 111).