4.4.2. In Bezug auf Hands-On-Sexualdelikte führte B._____ im Wesentlichen unter Bezugnahme auf den Vorfall vom 24. Oktober 2018 (vgl. hierzu den Strafbefehl des Untersuchungsamtes Gossau vom 23. April 2019) aus, dass der Beschwerdeführer mit seinem Versuch, direkt mit einem potentiellen Opfer in Kontakt zu treten, eine "deutliche qualitative Steigerung" seines deliktischen Verhaltens gezeigt habe. Wenngleich er betont habe, nie die Absicht gehabt zu haben, mit der 15-Jährigen in einen direkten physischen Kontakt zu treten, habe sich "damit" doch eine "deutliche Senkung der Handlungsschwelle" in Richtung Hands-On-Sexualdelikte gezeigt.