- Der Beschwerdeführer wurde vom Kreisgericht Toggenburg mit Entscheid vom 13. März 2013 wegen mehrfacher Pornographie verurteilt (act. 02 001 ff.; Aktenzusammenzug Ziff. 1.1). Wenngleich der Entscheid soweit ersichtlich unbegründet blieb, ergibt sich aus der Anklage vom 14. September 2012 (act. 02 005 ff.) doch, dass es ausschliesslich um Hands-Off-Sexualdelikte ging (Herunterladen und Speichern kinderpornographischer Inhalte; Zurverfügungstellung kinderpornographischer Inhalte auf einer Tauschbörse; Teilnahme an Chats mit kinderpornographischen Inhalten).