4. 4.1. Zur Beurteilung der Frage, inwieweit die vom Bezirksgericht Aarau angeordnete zweijährige Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme geeignet, erforderlich und zumutbar ist, ist zunächst die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr näher zu spezifizieren. Im Wesentlichen ist dabei zwischen sog. Hands-On- und Hands-Off-Sexualdelikten zu unterscheiden. Bei Ersteren kommt es zu realen Missbrauchshandlungen durch den Täter, bei Letzteren – wie etwa beim Konsum von Kinderpornographie – hingegen gerade nicht (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1212/2013 vom 14. Mai 2014 E. 3).