Die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme müsse richtigerweise bereits an der Geeignetheit der Massnahme scheitern (Rz. 16). Die Verlängerung sei auch nicht erforderlich, weil er sich im aktuellen (gelockerten) Vollzugssetting bewährt habe und sich in den (anerkanntermassen stabilisierend wirkenden) ersten Arbeitsmarkt integrieren könne (Rz. 17). Schliesslich rechtfertigten die Anlasstaten die "Präventivhaft" heute nicht mehr, zumal bei der Legalprognose einzig von Hands-Off-Sexualdelikten auszugehen sei. Bezüglich Hands-On-Sexualdelikte könne "mangels entsprechender Taten" gar keine Rückfallgefahr existieren (Rz. 18).