Die Antragstellerin hätte belegen müssen, dass die beantragte Verlängerung notwendig und geeignet sei, das Rückfallrisiko in einem Umfang zu senken, dass er in zwei Jahren bedingt entlassen werden könne (Rz. 13). Die Vorinstanz habe übersehen, dass dieser Beleg nicht erbracht sei. Zudem habe sie sich auf ein nicht mehr aktuelles und nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ungeeignetes Gutachten (von B._____) gestützt. Die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme müsse richtigerweise bereits an der Geeignetheit der Massnahme scheitern (Rz. 16).