3.3. Der Beschwerdeführer bezeichnete mit Beschwerde die zweijährige Verlängerung der bereits deutlich über sechs Jahre dauernden stationären therapeutischen Massnahme (Rz. 6) als unverhältnismässig. Bei den Anlasstaten handle es sich ausschliesslich um Hand-Off-Sexualdelikte. Ohne diese verharmlosen zu wollen, lasse sich die Notwendigkeit, die "reine Präventivhaft" um weitere zwei Jahre zu verlängern, schlicht nicht begründen (Rz. 7). Die Begründung der Vorinstanz sei nicht "faktenbasiert" und lasse alles unbeachtet, was gegen eine Verlängerung spreche.