weiterer Straftaten mit Gefährdung von (minderjährigen) Drittpersonen, erscheine die stationäre therapeutische Massnahme auch vor dem Hintergrund, dass sie bereits 6.5 Jahre dauere, zumutbar. Eine günstige Prognose, welche eine Entlassung rechtfertigen würde, könne dem Beschwerdeführer nicht gestellt werden. Die Weiterführung der stationären therapeutischen Massnahme um zwei Jahre sei somit i.S.v. Art. 59 StGB geeignet, erforderlich und zumutbar, um der weiterhin bestehenden Rückfallgefahr zu begegnen (Beschluss E. 3.5).