3.2. Das Bezirksgericht Aarau stellte namentlich unter Bezugnahme auf das Gutachten von B._____ fest, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Taten in einem Zusammenhang mit der bei ihm diagnostizierten Pädophilie stünden. Auch wenn die aktuelle Therapie gemäss B._____ "vorsichtig-op- timistisch" als erfolgreich zu bezeichnen sei und zu einer Reduktion des Risikos für Hands-Off-Sexualdelikte führe, sei gestützt auf das Gutachten von B._____ und einen Behandlungsverlaufsbericht des C._____ das Rückfallrisiko trotz langjähriger Therapie in einem kontrollierenden therapeutischen Umfeld noch immer als "moderat bis deutlich" [recte: "deutlich"] einzuschätzen.