3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verwies zur Begründung ihres Antrags auf zweijährige Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme auf den entsprechenden Antrag des Amtes für Justizvollzug vom 15. März 2023. Dieses hatte den Antrag im Wesentlichen mit Bezugnahme auf ein von B._____ am 15. Mai 2022 erstattetes Gutachten (act. 07 095 ff.) und damit übereinstimmende Ausführungen der Therapeuten des Beschwerdeführers begründet. Die Weiterführung der bis anhin noch nie verlängerten stationären therapeutischen Massnahme sei "verhältnismässig und notwendig", um auf eine Verbesserung der Legalprognose ausserhalb des schützenden Settings hinarbeiten zu können.