Gemeint ist damit eine therapeutische dynamische Einflussnahme, die zu einer Verbesserung der Legalprognose führt. Eine Verlängerung der Massnahme kann deshalb nur in Betracht gezogen werden, wenn sich davon eine therapeutische Wirkung in diesem Sinne erwarten lässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_850/2013 vom 24. April 2014 E. 2.3.2 m.w.H.).