Die Verlängerung der Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB setzt somit voraus, dass eine Gefährdung durch den Täter weiterhin besteht, mithin die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Art. 62 StGB noch nicht erfüllt sind. Weiter ist erforderlich, dass dieser Gefahr durch die Massnahme begegnet werden kann, d.h. der Täter überhaupt behandlungsfähig ist. Gemeint ist damit eine therapeutische dynamische Einflussnahme, die zu einer Verbesserung der Legalprognose führt.