3. 3.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde vom 18. September 2023 (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen) die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksgerichts Aarau vom 31. August 2023. Der Verlängerungsantrag sei abzuweisen. Die Vollzugsbehörde sei anzuweisen, ihn umgehend bedingt zu entlassen. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2023 (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. -5- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: