4. Die Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 2'722.00 (inkl. Fr. 194.60 MwSt.) werden einstweilen von der Gerichtskasse bezahlt. Der Verurteilte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 5. Dem amtlichen Verteidiger des Verurteilten wird eine Entschädigung von Fr. 2'722.00. (inkl. Fr. 194.60 MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen." Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 8. September 2023 zugestellt.