" 1. Der Verurteilte bleibt in Sicherheitshaft unter Beibehaltung der aktuellen Vollzugsbedingungen. 2. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 14. März 2018 angeordnete stationäre psychiatrische Behandlung gemäss Art. 59 StGB des Verurteilten wird in Anwendung von Art. 59 Abs. 4 StGB um zwei Jahre bis zum 15. August 2025 verlängert.