1.4. Das Untersuchungsamt Gossau verurteilte den Beschwerdeführer wegen versuchten Zugänglichmachens von Pornographie an eine unter 16-jährige Person (begangen am 24. Oktober 2018) und wegen Herstellung harter Pornographie mit Strafbefehl vom 23. April 2019 zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 20.00.