5.1), Bewährungshilfe (Dispositiv-Ziff. 5.2) und den Einzug und die Vernichtung des genannten Laptops an (Dispositiv-Ziff. 6). In den genannten Punkten wurde das Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 14. März 2018 von der Berufungsinstanz (1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau) mit Entscheid SST.2018.165 vom 15. August 2018 einzig in Dispositiv-Ziff. 3 dahingehend abgeändert, dass die Untersuchungshaft und der vorzeitige Massnahmenvollzug von 590 Tagen (3. Januar 2017 – 15. August 2018) auf die Freiheitsstrafe bzw. die stationäre Massnahme anzurechnen seien. -3-