Das Bezirksgericht Aarau verurteilte den Beschwerdeführer wegen dieser Vorwürfe mit Urteil vom 14. März 2018 wegen mehrfacher harter Pornographie (Dispositiv-Ziff. 1) und verhängte unter Anrechnung von 84 Tagen Untersuchungshaft (Dispositiv-Ziff. 3) eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten (Dispositiv-Ziff. 2). Weiter ordnete es eine stationäre psychiatrische Behandlung i.S.v. Art. 59 StGB (Dispositiv-Ziff. 4), den Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der stationären Massnahme (Dispositiv-Ziff. 4), ein 10-jähriges Tätigkeitsverbot i.S.v. 67 Abs. 3 StGB (Dispositiv-Ziff. 5.1), Bewährungshilfe (Dispositiv-Ziff.