Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.277 (NA.2023.3; STA.2023.2471) Art. 407 Entscheid vom 19. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Beschluss des Bezirksgerichts Aarau vom 31. August 2023 betreffend gegenstand Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme; Sicherheitshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Das Kreisgericht Toggenburg verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 13. März 2013 wegen mehrfacher Verbreitung harter Pornographie (begangen im Zeitraum 22. September 2008 – 6. April 2011) zu einer Frei- heitsstrafe von 12 Monaten. Diese schob es zugunsten einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB auf. 1.2. Das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen hob die ambulante therapeutische Behandlung mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 auf. Es entschied, dass die aufgeschobene Freiheitsstrafe von 12 Mo- naten nicht mehr zu vollziehen sei. 1.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau klagte den Beschwerdeführer am 21. Dezember 2017 wegen folgender Vorwürfe beim Bezirksgericht Aarau an: - Speicherung kinderpornographischer Fotos, eines kinderpornographi- schen Textes und eines tierpornographischen Fotos auf dem eigenen Laptop im Zeitraum 26. Juli 2013 – 3. Januar 2017 - Hochladen einer Bilddatei kinderpornographischen Inhalts über den Filehosting Dienst "[…]" am 27. August 2016 Das Bezirksgericht Aarau verurteilte den Beschwerdeführer wegen dieser Vorwürfe mit Urteil vom 14. März 2018 wegen mehrfacher harter Pornogra- phie (Dispositiv-Ziff. 1) und verhängte unter Anrechnung von 84 Tagen Un- tersuchungshaft (Dispositiv-Ziff. 3) eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten (Dispositiv-Ziff. 2). Weiter ordnete es eine stationäre psychiatrische Be- handlung i.S.v. Art. 59 StGB (Dispositiv-Ziff. 4), den Aufschub der Freiheits- strafe zugunsten der stationären Massnahme (Dispositiv-Ziff. 4), ein 10-jähriges Tätigkeitsverbot i.S.v. 67 Abs. 3 StGB (Dispositiv-Ziff. 5.1), Be- währungshilfe (Dispositiv-Ziff. 5.2) und den Einzug und die Vernichtung des genannten Laptops an (Dispositiv-Ziff. 6). In den genannten Punkten wurde das Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 14. März 2018 von der Berufungsinstanz (1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau) mit Entscheid SST.2018.165 vom 15. August 2018 einzig in Dispositiv-Ziff. 3 dahingehend abgeändert, dass die Untersu- chungshaft und der vorzeitige Massnahmenvollzug von 590 Tagen (3. Januar 2017 – 15. August 2018) auf die Freiheitsstrafe bzw. die statio- näre Massnahme anzurechnen seien. -3- 1.4. Das Untersuchungsamt Gossau verurteilte den Beschwerdeführer wegen versuchten Zugänglichmachens von Pornographie an eine unter 16-jährige Person (begangen am 24. Oktober 2018) und wegen Herstellung harter Pornographie mit Strafbefehl vom 23. April 2019 zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 20.00. 1.5. Der Beschwerdeführer beantragte am 22. Juli 2019 die Aufhebung der sta- tionären therapeutischen Massnahme und seine umgehende Entlassung aus dem Massnahmenvollzug. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Aar- gau wies diesen Antrag mit Verfügung vom 27. September 2019 ab. Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau wies eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Entscheid WBE.2019.380 vom 4. Dezember 2019 ab. Das Bundesgericht wies eine gegen diesen Ent- scheid erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_115/2020 vom 30. April 2020 ab. 2. 2.1. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau stellte am 15. März 2023 einen Antrag auf Verlängerung der stationären therapeutischen Mass- nahme um zwei Jahre. Für die Verfahrensdauer sei ab dem 14. August 2023 unter Beibehaltung der aktuellen Vollzugsbedingungen Sicherheits- haft anzuordnen. Eine Entlassung des Beschwerdeführers sei nur in Ab- sprache mit ihm anzuordnen. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau unterbreitete diese Anträge mit Eingabe vom 21. April 2023 dem Bezirksgericht Aarau. Die Verfahrenskos- ten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 2.3. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 15. Juni 2023 die Abweisung des Verlängerungsgesuchs und eine mündliche Verhand- lung. 2.4. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau ordnete mit Verfügung vom 2. Au- gust 2023 Sicherheitshaft bis zum 31. August 2023 an. 2.5. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Aarau fand am 31. August 2023 statt. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte die Gutheis- sung, der Beschwerdeführer die Abweisung des Verlängerungsgesuchs. -4- 2.6. Am 31. August 2023 fällte das Bezirksgericht Aarau folgenden Beschluss: " 1. Der Verurteilte bleibt in Sicherheitshaft unter Beibehaltung der aktuellen Vollzugsbedingungen. 2. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 14. März 2018 angeordnete stationäre psychiatrische Behandlung gemäss Art. 59 StGB des Verurteil- ten wird in Anwendung von Art. 59 Abs. 4 StGB um zwei Jahre bis zum 15. August 2025 verlängert. 3. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 2'722.00 c) andere Auslagen Fr. 42.00 Total Fr. 3'964.00 Dem Verurteilten werden die Gerichtsgebühr sowie die Kosten für die Aus- lagen gemäss lit. c im Gesamtbetrag von Fr. 1'242.00 auferlegt. 4. Die Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 2'722.00 (inkl. Fr. 194.60 MwSt.) werden einstweilen von der Gerichtskasse bezahlt. Der Verurteilte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidi- gung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 5. Dem amtlichen Verteidiger des Verurteilten wird eine Entschädigung von Fr. 2'722.00. (inkl. Fr. 194.60 MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugespro- chen." Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 8. September 2023 zugestellt. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde vom 18. September 2023 (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen) die Aufhebung des Be- schlusses des Bezirksgerichts Aarau vom 31. August 2023. Der Verlänge- rungsantrag sei abzuweisen. Die Vollzugsbehörde sei anzuweisen, ihn um- gehend bedingt zu entlassen. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeant- wort vom 22. September 2023 (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. -5- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der angefochtene Beschluss des Bezirksgerichts Aarau vom 31. August 2023 stellt einen selbständigen nachträglichen Entscheid i.S.v. Art. 363 Abs. 1 StPO dar. De lege lata unterliegt er dem Beschwerderecht (BGE 141 IV 396 Regeste). Die Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde liegt bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Aargau (Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101], Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. d). Auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene und von einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse ge- tragene (Art. 382 Abs. 1 StPO) Beschwerde ist grundsätzlich (vgl. aber E. 6.2 hienach) einzutreten. 2. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psy- chischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anord- nen (Art. 59 Abs. 4 StGB). Die Verlängerung der Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB setzt somit voraus, dass eine Gefährdung durch den Täter weiterhin besteht, mithin die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Art. 62 StGB noch nicht erfüllt sind. Weiter ist erforderlich, dass dieser Gefahr durch die Massnahme begegnet werden kann, d.h. der Täter überhaupt behand- lungsfähig ist. Gemeint ist damit eine therapeutische dynamische Einfluss- nahme, die zu einer Verbesserung der Legalprognose führt. Eine Verlän- gerung der Massnahme kann deshalb nur in Betracht gezogen werden, wenn sich davon eine therapeutische Wirkung in diesem Sinne erwarten lässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_850/2013 vom 24. April 2014 E. 2.3.2 m.w.H.). Über die ordentliche Prüfung der Indikation der Massnahme hinaus ist dem Prinzip der Verhältnismässigkeit verstärkt Beachtung zu schenken, zumal der Verlängerung der Massnahme im Grunde Ausnahmecharakter zu- kommt bzw. diese besonders zu begründen ist (BGE 135 IV 139 E. 2.1). Das Gericht hat insofern abzuwägen, ob die vom Betroffenen ausgehende Gefahr den mit der Verlängerung der Massnahme verbundenen Eingriff in seine Freiheitsrechte zu rechtfertigen vermag. Dabei kann nur die Gefahr relativ schwerer Delikte eine Verlängerung rechtfertigen (BGE 135 IV 139 E. 2.4). -6- 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verwies zur Begründung ihres An- trags auf zweijährige Verlängerung der stationären therapeutischen Mass- nahme auf den entsprechenden Antrag des Amtes für Justizvollzug vom 15. März 2023. Dieses hatte den Antrag im Wesentlichen mit Bezugnahme auf ein von B._____ am 15. Mai 2022 erstattetes Gutachten (act. 07 095 ff.) und damit übereinstimmende Ausführungen der Therapeuten des Be- schwerdeführers begründet. Die Weiterführung der bis anhin noch nie ver- längerten stationären therapeutischen Massnahme sei "verhältnismässig und notwendig", um auf eine Verbesserung der Legalprognose ausserhalb des schützenden Settings hinarbeiten zu können. 3.2. Das Bezirksgericht Aarau stellte namentlich unter Bezugnahme auf das Gutachten von B._____ fest, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Taten in einem Zusammenhang mit der bei ihm diagnostizierten Pädophilie stünden. Auch wenn die aktuelle Therapie gemäss B._____ "vorsichtig-op- timistisch" als erfolgreich zu bezeichnen sei und zu einer Reduktion des Risikos für Hands-Off-Sexualdelikte führe, sei gestützt auf das Gutachten von B._____ und einen Behandlungsverlaufsbericht des C._____ das Rückfallrisiko trotz langjähriger Therapie in einem kontrollierenden thera- peutischen Umfeld noch immer als "moderat bis deutlich" [recte: "deutlich"] einzuschätzen. Die Weiterführung der stationären therapeutischen Mass- nahme sei zur Risikominderung und damit auch zur Verbesserung der Le- galprognose geeignet. Vom Beschwerdeführer gehe weiterhin eine ernstli- che Gefahr von Hands-Off-Sexualdelikten und damit für die öffentliche Si- cherheit aus. Zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit sei die Verlängerung der stationären Massnahme erforderlich. Ziel der Behandlung sei nicht die Heilung der beim Beschwerdeführer diagnostizierten Pädophilie, sondern die Schärfung der Einsicht des Beschwerdeführers in die Pädophilie, die Verbesserung der Transparenz des Beschwerdeführers insbesondere ge- genüber dem Therapeuten und die Entwicklung von Strategien, um es dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, den "Versuchungen im Alltag" standzu- halten und einen geeigneten Umgang mit seiner Neigung zu finden, ohne wiederum strafbar zu werden. Sowohl B._____ als auch das Behandlungs- team des C._____ hätten die Geeignetheit der Massnahme bejaht, weil so die Rückfallgefahr leicht auf "moderat bis deutlich" gesenkt werden könne. Weil das Risikomanagement des Beschwerdeführers "noch am Anfang stehe", sei er im Weiteren auf ein intensives und kontrollierendes Setting angewiesen. Für eine therapiebedingte Erhöhung des Risikos für Hands- On-Sexualdelikte gebe es keine Anzeichen. Eine Weiterführung der statio- nären therapeutischen Massnahme sei damit geeignet, die Legalprognose des Beschwerdeführers zu verbessern. Die stationäre therapeutische Mas- snahme schränke den Beschwerdeführer in seiner persönlichen Freiheit zwar stark ein. Angesichts des angestrebten Zwecks und der hohen Gefahr -7- weiterer Straftaten mit Gefährdung von (minderjährigen) Drittpersonen, er- scheine die stationäre therapeutische Massnahme auch vor dem Hinter- grund, dass sie bereits 6.5 Jahre dauere, zumutbar. Eine günstige Prog- nose, welche eine Entlassung rechtfertigen würde, könne dem Beschwer- deführer nicht gestellt werden. Die Weiterführung der stationären therapeu- tischen Massnahme um zwei Jahre sei somit i.S.v. Art. 59 StGB geeignet, erforderlich und zumutbar, um der weiterhin bestehenden Rückfallgefahr zu begegnen (Beschluss E. 3.5). 3.3. Der Beschwerdeführer bezeichnete mit Beschwerde die zweijährige Ver- längerung der bereits deutlich über sechs Jahre dauernden stationären the- rapeutischen Massnahme (Rz. 6) als unverhältnismässig. Bei den Anlass- taten handle es sich ausschliesslich um Hand-Off-Sexualdelikte. Ohne diese verharmlosen zu wollen, lasse sich die Notwendigkeit, die "reine Prä- ventivhaft" um weitere zwei Jahre zu verlängern, schlicht nicht begründen (Rz. 7). Die Begründung der Vorinstanz sei nicht "faktenbasiert" und lasse alles unbeachtet, was gegen eine Verlängerung spreche. Bereits das ge- genwärtige Vollzugs-Setting sei "vollkommen ungeeignet", um das angeb- liche Rückfallrisiko zu verbessern oder kontrollieren (Rz. 11). B._____ habe das Rückfallrisiko nicht lege artis beurteilt, sondern unter Einsatz von vor- liegend nicht geeigneten Prognoseinstrumenten (Rz. 12). Die Antragstelle- rin hätte belegen müssen, dass die beantragte Verlängerung notwendig und geeignet sei, das Rückfallrisiko in einem Umfang zu senken, dass er in zwei Jahren bedingt entlassen werden könne (Rz. 13). Die Vorinstanz habe übersehen, dass dieser Beleg nicht erbracht sei. Zudem habe sie sich auf ein nicht mehr aktuelles und nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ungeeignetes Gutachten (von B._____) gestützt. Die Verlängerung der sta- tionären therapeutischen Massnahme müsse richtigerweise bereits an der Geeignetheit der Massnahme scheitern (Rz. 16). Die Verlängerung sei auch nicht erforderlich, weil er sich im aktuellen (gelockerten) Vollzugsset- ting bewährt habe und sich in den (anerkanntermassen stabilisierend wir- kenden) ersten Arbeitsmarkt integrieren könne (Rz. 17). Schliesslich recht- fertigten die Anlasstaten die "Präventivhaft" heute nicht mehr, zumal bei der Legalprognose einzig von Hands-Off-Sexualdelikten auszugehen sei. Be- züglich Hands-On-Sexualdelikte könne "mangels entsprechender Taten" gar keine Rückfallgefahr existieren (Rz. 18). Mit Stellungnahme vom 27. Oktober 2023 führte der Beschwerdeführer ähnlich aus, dass keine "therapeutischen Fortschritte" mehr zu erwarten seien. -8- 4. 4.1. Zur Beurteilung der Frage, inwieweit die vom Bezirksgericht Aarau ange- ordnete zweijährige Verlängerung der stationären therapeutischen Mass- nahme geeignet, erforderlich und zumutbar ist, ist zunächst die vom Be- schwerdeführer ausgehende Gefahr näher zu spezifizieren. Im Wesentli- chen ist dabei zwischen sog. Hands-On- und Hands-Off-Sexualdelikten zu unterscheiden. Bei Ersteren kommt es zu realen Missbrauchshandlungen durch den Täter, bei Letzteren – wie etwa beim Konsum von Kinderporno- graphie – hingegen gerade nicht (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesge- richts 6B_1212/2013 vom 14. Mai 2014 E. 3). 4.2. Zur Spezifizierung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr sind zunächst die bis anhin gegen den Beschwerdeführer ergangenen Strafent- scheide von Belang: - Der Beschwerdeführer wurde vom Kreisgericht Toggenburg mit Ent- scheid vom 13. März 2013 wegen mehrfacher Pornographie verurteilt (act. 02 001 ff.; Aktenzusammenzug Ziff. 1.1). Wenngleich der Ent- scheid soweit ersichtlich unbegründet blieb, ergibt sich aus der Anklage vom 14. September 2012 (act. 02 005 ff.) doch, dass es ausschliesslich um Hands-Off-Sexualdelikte ging (Herunterladen und Speichern kin- derpornographischer Inhalte; Zurverfügungstellung kinderpornographi- scher Inhalte auf einer Tauschbörse; Teilnahme an Chats mit kinder- pornographischen Inhalten). - Der Beschwerdeführer wurde sodann vom Bezirksgericht Aarau mit Ur- teil vom 14. März 2018 wegen mehrfacher Pornographie verurteilt. Es ging ausschliesslich um Hands-Off-Sexualdelikte (vgl. hierzu act. 02 026 ff. und Aktenzusammenzug Ziff. 1.3). - Der Beschwerdeführer wurde schliesslich vom Untersuchungsamt Gossau wegen versuchter Verbreitung von Pornographie an eine unter 16-jährige Person (begangen am 24. Oktober 2018) und wegen Her- stellung von harter Pornographie mit Strafbefehl vom 23. April 2019 ver- urteilt (act. 02 062 ff.; Aktenzusammenzug Ziff. 1.4). Dies deshalb, weil er auf ein Kontaktinserat einer gewissen D._____ hin, die ihr Alter mit 15 Jahren angegeben habe, ein Schreiben kinderpornographischen In- halts verfasst habe und an D._____ habe versenden wollen. Auch bei dieser Verurteilung ging es einzig um Hands-Off- Sexualdelikte. Dementsprechend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bis anhin noch nie wegen Hands-On-Sexualdelikten verurteilt wurde. -9- 4.3. Zur Spezifizierung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr finden sich in den Akten zudem die folgenden psychiatrischen bzw. psychologi- schen Gutachten: - Gutachten von E._____ (Dipl. Psych., Forensischer Gutachter IOT) und F._____ (lic. phil., kant. zugelassene Psychotherapeutin, Fachpsycho- login für Rechtspsychologie FSP) vom 31. Juli 2012 (act. 07 001 ff.) - Gutachten von G._____ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie; Zertifizierter forensischer Psychiater SGFP) vom 22. April 2017 (act. 07 049 ff.) - Gutachten von B._____ (Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, Schwerpunkt Forensische Psychiatrie und Psychotherapie FMH) vom 15. Mai 2022 (act. 07 095 ff.) Auf diese Gutachten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. 4.4. 4.4.1. B._____ wertete die aktuelle therapeutische Massnahme "vorsichtig-opti- mistisch" betrachtet als erfolgreich, weil sie zu einer leichten Reduktion des Rückfallrisikos für einschlägige Hands-Off-Sexualdelikte geführt habe (Gut- achten S. 119, Frage 6a). Das ursprünglich "deutliche bis sehr hohe" Rück- fallrisiko für Hands-Off-Sexualdelikte habe sich "aufgrund erster Entwick- lungen auf der Persönlichkeitsebene" auf eine "deutliche" Ausprägung zu- rückgebildet. Durch das aktuell intensive, hochstrukturierte und kontrollie- rende Behandlungssetting im C._____ lasse sich dieses Risiko auf eine "moderate bis deutliche Ausprägung" senken (S. 115; vgl. hierzu auch S. 120, Frage 7). 4.4.2. In Bezug auf Hands-On-Sexualdelikte führte B._____ im Wesentlichen un- ter Bezugnahme auf den Vorfall vom 24. Oktober 2018 (vgl. hierzu den Strafbefehl des Untersuchungsamtes Gossau vom 23. April 2019) aus, dass der Beschwerdeführer mit seinem Versuch, direkt mit einem potenti- ellen Opfer in Kontakt zu treten, eine "deutliche qualitative Steigerung" sei- nes deliktischen Verhaltens gezeigt habe. Wenngleich er betont habe, nie die Absicht gehabt zu haben, mit der 15-Jährigen in einen direkten physi- schen Kontakt zu treten, habe sich "damit" doch eine "deutliche Senkung der Handlungsschwelle" in Richtung Hands-On-Sexualdelikte gezeigt. Diese "Entwicklung" sei umso kritischer zu beurteilen, weil sich der Be- schwerdeführer damals seit 6 Jahren in einer deliktorientierten Behandlung befunden habe (Gutachten S. 109). Im Zusammenhang mit der Aussage - 10 - des Beschwerdeführers, nie geplant zu haben, die 15-Jährige zu treffen, stellte B._____ deutliche Hinweise auf "kognitive Verzerrungen" im Sinne eines "Schönredens" fest und wies nochmals darauf hin, dass mit dem de- liktischen Verhalten vom 24. Oktober 2018 eine "deutliche Handlungsnähe" erreicht worden sei und die Äusserungen des Beschwerdeführers deshalb "kritisch" zu beurteilen seien (Gutachten S. 111). 4.4.3. B._____ sprach somit das Risiko von Hands-On-Sexualdelikten an, quan- tifizierte dieses aber nicht in ähnlicher Weise wie dasjenige von Hands-Off- Sexualdelikten im Rahmen einer eigentlich forensisch-psychiatrischen Ri- sikoeinschätzung. Dementsprechend sind ihre in E. 4.4.2 wiedergegebe- nen Ausführungen auch nicht so zu verstehen, dass nunmehr etwa von einem zumindest "moderaten" oder gar noch höheren Risiko von Hands- On-Sexualdelikten auszugehen wäre, sondern einzig so, dass B._____ be- züglich des Risikos von Hands-On-Sexualdelikten nicht vorbehaltslos Ent- warnung geben wollte. Im Wesentlichen beschreibt sie ein einerseits zwar nicht sicher auszuschliessendes, andererseits mit forensisch-psychiatri- schen Methoden aber offenbar auch nicht genauer fassbares (Rest-)Risiko von Hands-On-Sexualdelikten und eine damit einhergehende Unsicherheit. 4.4.4. In der Begründung des Beschlusses des Bezirksgerichts Aarau vom 31. August 2023 wurden die Ausführungen von B._____ zum Risiko von Hands-On-Sexualdelikten bezeichnenderweise nicht wiedergegeben (Be- schluss E. 3.4.3), sondern wurde einzig auf das von B._____ festgestellte Risiko für Hands-Off-Sexualdelikte Bezug genommen. Hieran ändert nichts, dass teilweise vorsichtige (bzw. nicht ganz eindeutige) Formulierun- gen gewählt wurden, wie etwa, dass vor allem eine ernstliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne der Begehung weiterer Hands-Off-Se- xualdelikte bestehe, dass es keine Anzeichen für eine therapiebedingte Er- höhung des Risikos für Hands-On-Sexualdelikte gebe und dass das "Rück- fallrisiko" von Hands-On-Sexualdelikten ausserhalb des stationären Mass- nahmenvollzugs nicht festgestellt werden könne (Beschluss E. 3.5). 4.4.5. Die von B._____ zum Ausdruck gebrachte Unsicherheit bezüglich der Ge- fahr von Hands-On-Sexualdelikten wurde in ähnlicher Form auch im Ent- scheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau WBE.2019.380 vom 4. Dezember 2019 thematisiert (act. 15 004 ff.). Dort wurde (in E. 2.3.3, S. 16) ausgeführt, dass schwer abzuschätzen sei, ob der Beschwerdeführer je daran gedacht habe, seine Fantasien in die Tat umzusetzen, er am 24. Oktober 2018 aber ziemlich konkrete Absichten geäussert habe, mit dem Mädchen in Kontakt zu treten. Letztlich wurde aber auch in diesem Entscheid nicht ausgeschlossen, dass die Gefahr für die Begehung von Hands-On-Sexualdelikten auch "gering oder (praktisch) inexistent" sein - 11 - könnte, und wurde der auf eine Aufrechterhaltung der stationären thera- peutischen Massnahme hinauslaufende Entscheid ausschliesslich mit der Befürchtung weiterer Hands-Off-Sexualdelikte begründet. Dass diese Beurteilung angesichts der Ausführungen von B._____ nun- mehr als überholt zu betrachten wäre, lässt sich nicht feststellen. Auch das Bundesgericht wies eine gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau WBE.2019.380 vom 4. Dezember 2019 erhobene Be- schwerde mit Urteil 6B_115/2020 vom 30. April 2020 (in E. 2.4) hauptsäch- lich mit der Begründung ab, dass die stationäre therapeutische Massnahme angesichts der von der Vorinstanz festgestellten Gefahr weiterer Hands- Off-Sexualdelikte weiterhin als verhältnismässig zu betrachten sei, wenn- gleich auch es ausführte, dass die Notwendigkeit einer solchen Mass- nahme auch durch die neuerliche einschlägige Delinquenz (vom 24. Okto- ber 2018) "verdeutlicht" werde. 4.4.6. Das von B._____ angedeutete Risiko von Hands-On-Sexualdelikten grün- det zudem nicht im Vorfall vom 24. Oktober 2018. Bereits E._____ und F._____ wiesen im Gutachten vom 31. Juli 2012 darauf hin, dass der Be- schwerdeführer seinen Sohn in seine pädophilen Fantasien miteinbezogen zu haben scheine, und leiteten aus diesem Umstand – ähnlich wie B._____ – die Befürchtung einer allmählichen Herabsetzung und Durchlässigkeit der bis anhin stabilen Handlungsschwelle ab. Sie quantifizierten das Risiko von Hands-On-Sexualdelikten aber als "moderat" und hielten eine "begleitende Massnahme" durch die Vormundschaftsbehörde für ausreichend (Gutach- ten S. 47 f., Fragen 4 und 5). Mutmasslich gestützt auf diese Beurteilung ordnete das Kreisgericht Toggenburg mit Entscheid vom 13. März 2013 denn auch keine stationäre, sondern eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB an. 4.4.7. Das Risiko von Hands-On-Sexualdelikten war auch Thema des von G._____ am 22. April 2017 erstatteten Gutachtens. Er führte aus, dass es in prognostischer Hinsicht keine Hinweise auf ein "im Vergleich zu den Vor- einschätzungen" höheres Risiko solcher strafbaren Handlungen gebe (Gut- achten S. 36, Frage 4.1) bzw. dass dieses Risiko unverändert sei (Gutach- ten S. 37, Frage 4.4). Mit den "Voreinschätzungen" bezog sich G._____ offensichtlich auf einen "ROS-Abklärungsbericht" des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 24. Juni 2013 (Gutachten S. 3). G._____ zitierte diesen (sich nicht in den Akten befindlichen) Bericht dahingehend, dass "die Gutachter" (wo- möglich E._____ und F._____) ein moderates Risiko für Hands-On-Sexu- aldelikte mit Kindern festgestellt hätten und dass "der Therapeut" zu einer - 12 - "etwas positiveren Einschätzung der Ausführungsgefahr" gekommen sei (Gutachten S. 3). Gleicht man diese Aussagen mit der (sinngemässen) Ant- wort von G._____ zur Frage 4.3 (S. 36 f.) ab, wonach "kein erhöhtes Risiko" für Hands-On-Sexualdelikte bestehe, weshalb die Frage, wie sich dieses Risiko vermindern lasse, "obsolet" sei (S. 37, Frage 4.5), ist unschwer zu erkennen, dass auch G._____ das Risiko von Hands-On-Sexualdelikten zwar nicht gänzlich ausschliessen wollte, er aber dieses (eben höchstens als "moderat" einzuschätzende) Risiko letztlich für massnahmenrechtlich nicht relevant hielt. Das Bezirksgericht Aarau verstand diese Ausführungen mit Urteil vom 14. März 2018 denn auch ganz in diesem Sinne (S. 23) und ordnete die hier zu beurteilende stationäre therapeutische Massnahme ausschliesslich wegen der Befürchtung weiterer Hands-Off-Sexualdelikte an. 4.5. Zusammengefasst gibt es somit trotz des Vorfalls vom 24. Oktober 2018 keine verlässlichen Hinweise (etwa in Form einer hinreichend klaren gut- achterlichen Feststellung), dass sich das Risiko von Hands-On-Sexualde- likten seit der Verurteilung des Beschwerdeführers mit Urteil des Bezirks- gerichts Aarau vom 14. März 2018 verändert oder gar erhöht haben könnte. Zwar bestand diesbezüglich wohl von Beginn weg eine gewisse Unsicher- heit. Das Bezirksgericht Aarau begründete aber letztlich weder die Anord- nung noch die Verlängerung der stationären Massnahme damit, sondern allein mit der konkret begründeten Befürchtung weiterer Hands-Off-Sexu- aldelikte. Sinngemäss das Gleiche gilt für den Entscheid des Verwaltungs- gerichts des Kantons Aargau WBE.2019.380 vom 4. Dezember 2019 und das hierzu ergangene Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2020 vom 30. Ap- ril 2020. Dies wirkt nach wie vor überzeugend, weil sich eine stationäre therapeutische Massnahme eben nicht mit einer nur vagen Befürchtung begründen lässt, dass die betreffende Person inskünftig noch schwerere Straftaten als bis anhin verüben könnte. 4.6. Gleichsam zur Bestätigung des Gesagten ist noch auf ein an den Be- schwerdeführer adressiertes Schreiben von H._____ (Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Schwerpunkt FMH Forensische Psychiat- rie, Q._____) vom 27. April 2018 (act. 09 016 ff.) hinzuweisen. H._____ räumte ein, dass er in seinem letzten Behandlungsbericht aus dem Jahr 2016 die Rückfallgefahr von Hands-Off-Sexualdelikten zu tief eingeschätzt habe. Bezüglich Hands-On-Sexualdelikte gehe es beim Beschwerdeführer aber nicht um Rückfallgefahr, sondern um Ausführungsgefahr. Diesbezüg- lich halte er an seinen früheren Einschätzungen fest. In der forensischen Psychiatrie werde in Gutachten jeweils die Rückfallgefahr für bereits ge- zeigtes Verhalten ermittelt, mithin beim Beschwerdeführer für den Konsum von Kinderpornographie. Solche Aussagen zur Rückfallgefahr hätten eine - 13 - "solide wissenschaftliche Grundlage", weil die klinischen und mittels Test- verfahren ermittelten Aussagen zur Rückfallgefahr gut erforscht seien. Im Gutachten von E._____ (und F._____) sei, wie auch von ihm, versucht wor- den, die Ausführungsgefahr für (vom Beschwerdeführer bis anhin nie be- gangene) Hands-On-Sexualdelikte zu prognostizieren. Bei Sexualdelikten werde dies (anders als bei Drohungen) nur ganz selten gemacht. Die meis- ten forensischen Psychiater lehnten solche Prognosen grundsätzlich ab, weil sie nicht funktionierten bzw. weil es keine Belege dafür gebe, dass solche Einschätzungen der Ausführungsgefahr "valide" seien, und wenn, dann lediglich für kurze Zeiträume von maximal sechs Monaten nach dem Beurteilungsanlass. Einschätzungen der Ausführungsgefahr seien seines Erachtens jedenfalls nicht ausreichend valide, um daraus mittelfristig Auf- lagen oder Massnahmen abzuleiten. Wenngleich er dieses Schreiben als sein ehemaliger Therapeut verfasst habe, betone er, dass es auf wissen- schaftlich fundierten forensischen Kenntnissen beruhe. Zwar nahm das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_115/2020 vom 30. April 2020 in E. 1.5 in der Weise kritisch auf dieses Schreiben Bezug, als es ausführte, dass nachvollziehbar sei, dass die Vorinstanz die (oben nicht wiedergegebene) Einschätzung von H._____, wonach beim Beschwerde- führer keine Persönlichkeitsstörung vorliege, verworfen habe, weil sich die- ser in der Vergangenheit erheblich über den Zustand des Beschwerdefüh- rers getäuscht habe. Die oben wiedergegebenen und (namentlich ange- sichts der auch von B._____ gezeigten prognostischen Zurückhaltung) überzeugend wirkenden Ausführungen zur allgemeinen Problematik, bei Sexualdelikten eine Ausführungsgefahr zu prognostizieren, liess es aber unbeanstandet. 4.7. Dementsprechend kann für den Entscheid über die beantragte Verlänge- rung der stationären Massnahme weiterhin allein die Befürchtung massge- blich sein, dass der Beschwerdeführer auch inskünftig Hands-Off-Sexu- aldelikte begehen bzw. weiterhin kinderpornographische Inhalte konsumie- ren könnte. 5. 5.1. Wie in E. 2 bereits angedeutet, darf eine stationäre therapeutische Mass- nahme nur verlängert werden, wenn sie (weiterhin) geeignet ist, das Voll- zugsziel der Verhinderung oder zumindest der relevanten Verminderung künftiger Straftaten bei deliktskausalen schweren psychischen Störungen im Sinne des Gesetzes zu erreichen. Ob ein Behandlungserfolg zu erwarten ist, der in genügendem Ausmass und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innerhalb der erforderlichen Zeit eintritt und das Rückfallrisiko folglich deutlich zu reduzieren vermag, stellt - 14 - eine Rechtsfrage dar, die nach pflichtgemässem Ermessen zu beurteilen ist. Dass schon innerhalb einer Behandlungsdauer von fünf Jahren ein Zu- stand erreicht werden kann, der eine Bewährung des Betroffenen in Frei- heit rechtfertigt, wird nach der Rechtsprechung dabei nicht vorausgesetzt. Die bloss vage, theoretische Möglichkeit einer Verringerung der Rückfall- gefahr und die Erwartung einer lediglich minimalen Verringerung genügen für die Anordnung und damit auch Weiterführung einer therapeutischen Massnahme indes nicht (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_296/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.4.1). 5.2. B._____ geht, wie in E. 4.4.1 bereits ausgeführt, nicht davon aus, dass sich das Risiko, dass der Beschwerdeführer weiterhin Kinderpornographie kon- sumieren wird, durch eine weitere Therapie mehr oder weniger ausschalten lässt. Sie geht einzig davon aus, dass sich dieses Risiko von derzeit "deut- lich" auf mutmasslich noch "moderat bis deutlich" reduzieren lässt. 5.3. Vorliegend geht es nach dem in E. 4 Ausgeführten einzig um die Befürch- tung von Hands-Off-Sexualdelikten. Das Ausmass der damit einhergehen- den Gefahr (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2020 vom 30. April 2020 E. 2, wonach der Konsum realer kinderpornographischer Er- zeugnisse die Herstellung solcher Produkte fördert und so mittelbar zum sexuellen Missbrauch von Kindern als speziell schutzbedürftiger Personen- gruppe beiträgt) hängt aber nicht so sehr davon ab, ob man gestützt auf eine forensisch-psychiatrische Analyse bezüglich des weiteren Pornogra- phiekonsums von einem "deutlich bis sehr hohen", "deutlichen" oder "mo- deraten bis deutlichen" Risiko spricht. Aus einer solchen Terminologie las- sen sich nämlich keine verlässlichen Rückschlüsse auf Art und Umfang des mutmasslichen künftigen Konsums von Kinderpornographie durch den Be- schwerdeführer ableiten, weil unabhängig von der gewählten Formulierung mit einer rechtserheblichen Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass der Beschwerdeführer nach Möglichkeit auch in Zukunft weiterhin in einem nicht zu prognostizierendem Ausmass Kinderpornographie konsumieren und damit einen wichtigen Aspekt der öffentlichen Sicherheit in letztlich nicht vorhersehbarer Weise gefährden wird. Insofern ist nicht zu erwarten, dass das Vollzugsziel der zumindest relevanten Verminderung künftiger Hands-Off-Sexualdelikte mittels Verlängerung der stationären therapeuti- schen Massnahme noch erreicht werden kann. 5.4. Zum gleichen Schluss kommt man, wenn man auch die allgemeineren Aus- führungen im Gutachten von B._____ und im Behandlungsverlaufsbericht des C._____ vom 5. Mai 2023 (Beilage 3 zur Eingabe des Amtes für Jus- tizvollzug vom 7. Juni 2023 an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau) an- gemessen mitberücksichtigt: - 15 - - So führte B._____ aus, dass die mit der bisherigen Therapie erreichte "leichte" Reduktion des Rückfallrisikos (von "deutlich bis sehr hoch" auf "deutlich") nichts daran ändere, dass dem Beschwerdeführer weiterhin eine "kritische Prognose" zu stellen sei (Gutachten S. 116). Aufgrund der Schwere und der Komplexität der risikorelevanten Störungen sei weiterhin ein mehrjähriges, intensives therapeutisches Vorgehen ange- zeigt, wobei aktuell offengelassen werden müsse, "inwieweit" es dem Beschwerdeführer gelingen werde, nachhaltig auf risikorelevante Ver- haltensweisen zu verzichten (Gutachten S. 117). Dementsprechend be- zeichnete sie die bisherige stationäre therapeutische Massnahme, de- ren unveränderte Fortsetzung sie empfahl, auch nicht vorbehaltslos als "erfolgreich", sondern hielt sie diese Bezeichnung nur bei einer "vor- sichtig-optimistischen" Sichtweise für angebracht (Gutachten S. 119, Frage 6a; zur Geeignetheit der bisherigen Therapie vgl. etwa auch Gut- achten S. 120, Frage 7; S. 121, Frage 10). - Aus dem Behandlungsverlaufsbericht des C._____ vom 5. Mai 2023 geht ähnlich hervor, dass der Einzeltherapeut (mit Bericht vom 31. März 2023) dem Beschwerdeführer zwar eine hohe Therapiemotivation at- testierte, aber das Vorliegen einer nachhaltigen Veränderungsmotiva- tion bzw. -fähigkeit "aufgrund des Verlaufs während der vergangenen knapp sechs Jahren" als fraglich beurteilte (S. 22). Auch konnte der Einzeltherapeut "die im Vorbericht erwähnten Fortschritte hinsichtlich Transparenz und Offenheit einerseits sowie den Fähigkeiten zur Ver- haltenskontrolle und Selbststeuerung" andererseits nicht mehr bestäti- gen. Vielmehr seien in beiden Bereichen "Rückschritte" zu konstatie- ren, was auch die therapeutische Beziehung beeinträchtigt habe. Da sich dieses Muster sowohl über die gesamte Dauer des therapeuti- schen Prozesses wie auch in früheren Therapien verschiedentlich ge- zeigt habe, müsse die Weiterführung der Therapie in der aktuellen Form "mit einer gewissen Ernüchterung" hinterfragt werden. Ob weitere The- rapiefortschritte überhaupt zu erwarten seien, erscheine fraglich (S. 24). Abschliessend ist im Behandlungsverlaufsbericht des C._____ davon die Rede, dass die aktuelle Berichterstattung "ernüchternd" aus- falle. Die Risikodisposition in Bezug auf süchtigen Pornographie-Kon- sum bei pädosexueller Präferenz von Mädchen in der Vorpubertät und weiteren fraglichen Perversionen sei weiterhin als hoch zu beurteilen und benötige eine hochfrequentierte therapeutische Unterstützung und Begleitung, auch über die vorhandene Massnahmenzeit hinweg (S. 26). 5.5. Zusammengefasst ergibt sich Folgendes: Selbst wenn (was höchst unge- wiss ist) die weitere Behandlung des Beschwerdeführers in dem Sinne er- folgreich verliefe, dass im Rahmen einer forensisch-psychiatrischen Ana- lyse inskünftig nicht mehr von einem "deutlichen", sondern nur noch von - 16 - einem "moderaten bis deutlichen" Risiko von Hands-Off-Sexualdelikten ge- sprochen werden müsste, schiene dadurch die öffentliche Sicherheit nicht wesentlich weniger gefährdet als heute ("deutliches" Risiko) oder gar zu Beginn der lege artis bereits über mehrere Jahre hinweg durchgeführten stationären therapeutischen Massnahme ("deutliches bis sehr hohes" Ri- siko). Kommt man mit einer Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme dem (minimalen) Massnahmenziel einer Risikoreduktion aber auch im bestmöglichen Fall aller Wahrscheinlichkeit nach nicht näher, kann das Kriterium der Geeignetheit nicht als erfüllt betrachtet werden. Die Vo- raussetzungen für eine Verlängerung der stationären therapeutischen Mas- snahme sind daher (mangels Geeignetheit) nicht erfüllt. 6. 6.1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Aarau vom 31. August 2023 ist dement- sprechend in Gutheissung der Beschwerde in Ziff. 1 (Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft), Ziff. 2 (Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um zwei Jahre), Ziff. 3 (Verlegung der Verfahrenskosten) und Ziff. 4 (Rückforderung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers vom Beschwerdeführer) aufzuheben. Der Beschluss ist dahingehend neu zu fassen, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 21. April 2023 auf Verlängerung der stationären therapeutischen Mass- nahme abzuweisen ist und dass die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen sind. 6.2. Damit hat die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts ent- sprechend ihrer Zuständigkeit abschliessend über die beantragte Verlän- gerung der stationären therapeutischen Massnahme entschieden. Über das weitere Vorgehen hinsichtlich der formellen Beendigung der (nichtver- längerten) stationären therapeutischen Massnahme hat nicht sie zu befin- den, sondern das Amt für Justizvollzug. Dementsprechend ist die Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts auch nicht zuständig, dem Amt für Justizvollzug diesbezüglich irgendwelche Anweisungen zu er- teilen. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei die Vollzugsbehörde anzuweisen, ihn umgehend bedingt (i.S.v. Art. 62 Abs. 1 StGB) zu entlas- sen, ist daher nicht einzutreten. 6.3. Nachdem die vom Bezirksgericht Aarau mit Beschluss vom 31. August 2023 angeordnete Sicherheitshaft und die angeordnete Massnahmenver- längerung nicht zu bestätigen sind, lässt sich derart ein weiterer Freiheits- entzug des Beschwerdeführers aber nicht mehr rechtfertigen. Die Sicher- heitshaft ist daher aufzuheben bzw. der Beschwerdeführer ist umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen. - 17 - 6.4. Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Antrag der Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau, wonach eine Entlassung des Beschwerdefüh- rers nur "in Absprache" mit der Vollzugsbehörde erfolgen solle, weshalb diese frühzeitig zu benachrichtigen sei, mit einem strafprozesskonformen Vorgehen nicht zu vereinbaren ist. Es war an der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau, den Standpunkt des Amtes für Justizvollzug in diesem Be- schwerdeverfahren zu vertreten. Einen weitergehenden Anspruch des Am- tes für Justizvollzug, dass der Entscheid "in Absprache" mit ihm zu erfolgen habe, lässt sich der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht entneh- men. Diese enthält soweit ersichtlich auch keine gesetzliche Grundlage, gestützt auf welche der vorliegende Entscheid vorab nur dem Amt für Jus- tizvollzug (oder der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau) zu eröffnen wäre. 7. 7.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer obsiegt mit seiner Beschwerde überwiegend, wes- halb die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen sind. 7.2. 7.2.1. In Strafsachen bemisst sich die Entschädigung des amtlichen Verteidigers nach dessen angemessenen Zeitaufwand (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 AnwT), wobei ein Regelstundenansatz von Fr. 200.00 zur Anwen- dung gelangt (§ 9 Abs. 3bis AnwT). 7.2.2. Der amtliche Verteidiger kündigte mit Beschwerde an, seine Aufwendun- gen anlässlich der Beschwerdeverhandlung zu belegen. Auf Nachfrage der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts, ob dies als formeller Antrag auf Durchführung einer mündlichen Be- schwerdeverhandlung zu werten sei, erklärte er mit Eingabe vom 27. Okto- ber 2023, dem schriftlichen Verfahren zuzustimmen. Eine Kostennote reichte er in der Folge aber nicht ein, weshalb die Entschädigung nach Er- messen festzulegen ist. 7.2.3. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers hatte sich in seiner 6-sei- tigen Beschwerde mit dem 19-seitigen Beschluss des Bezirksgerichts Aarau vom 31. August 2023 und der diesem Beschluss zu Grunde liegen- den Aktenlage auseinanderzusetzen. Hierfür scheint ein Zeitaufwand von 10 Stunden angemessen. Für Kontakte mit dem Beschwerdeführer und das - 18 - Verfassen der Stellungnahme vom 27. Oktober 2023 sind weitere 2 Stun- den einzusetzen, womit sich der angemessene Zeitaufwand auf 12 Stun- den beläuft. Bei einem Stundenansatz von Fr. 200.00 beläuft sich seine Entschädigung in Mitberücksichtigung einer Auslagenpauschale von pra- xisgemäss 3 % und der Mehrwertsteuer von 7.7 % (§ 9 Abs. 3bis Satz 2 AnwT) somit auf Fr. 2'662.35. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Bezirks- gerichts Aarau vom 31. August 2023 in den Ziff. 1, 2, 3 und 4 aufgehoben und in den Ziff. 2 und 3 wie folgt neu gefasst. 1. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 21. April 2023 auf Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme wird abgewie- sen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 1.2. Der Beschwerdeführer wird umgehend aus der Sicherheitshaft entlassen. 1.3. Soweit der Beschwerdeführer anderes oder mehr beantragt, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers als Entschädigung für dieses Beschwerdeverfahren Fr. 2'662.35 auszurichten. Zustellung an: […] - 19 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 19. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard