Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wäre man ihm im Falle eines Untertauchens auch nicht schnell habhaft. Da keine Überwachung in Echtzeit erfolgt, wäre der Beschwerdeführer den Strafbehörden ständig einen Schritt voraus, was dieser für sich nutzen könnte, wovon aufgrund der dargelegten Vorgeschichte auch auszugehen ist. 5. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 1. September 2023 erweist sich damit als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen. 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).