Vorliegend sind auch keine anderen milderen Massnahmen als die Sicherheitshaft geeignet, der Fluchtgefahr wirksam zu begegnen. Mit dem Tragen einer elektronischen Fussfessel könnte der Beschwerdeführer nicht von einer Flucht abgehalten werden, da mit dieser Massnahme mangels Echtzeitüberwachung keine unmittelbare Reaktionsmöglichkeit für die Polizeiorgane bestünde. Die elektronische Überwachung als Vollzugsform setzt denn auch voraus, dass beim Verurteilten keine Fluchtgefahr besteht (vgl. Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wäre man ihm im Falle eines Untertauchens auch nicht schnell habhaft.