4.4. Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO) (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1). Das Haftgericht kann zur Überwachung von Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen (Art. 237 Abs. 3 StPO). Das Electronic Monitoring erlaubt jedoch keine Überwachung in Echtzeit und ist daher grundsätzlich nicht geeignet, eine Flucht zu verhindern und somit einer bestehenden Fluchtgefahr tatsächlich - 12 -