Wie ausgeführt hat die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 34 Monaten ausgesprochen, steht eine Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Baden im Raum und ist aufgrund des in W._____ hängigen Strafverfahrens mit einer zusätzlichen Strafe zu rechnen. Die vom Beschwerdeführer erstandene Haft von knapp 4 Monaten bis zum Beschluss vom 1. September 2023 bzw. von insgesamt 7 Monaten bis zum 11. Dezember 2023 übersteigt die Dauer des erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsentzugs von insgesamt 34 Monaten nicht und erweist sich daher ohne Weiteres als verhältnismässig. Gefahr von Überhaft besteht nicht.