Bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer ist der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden kann, wie auch die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug im Grundsatz nicht zu berücksichtigen (BGE 145 IV 179 E. 3.4, BGE 143 IV 168 E. 5.1). Solange Unsicherheit darüber herrscht, ob die Strafe unbedingt oder bedingt ist (d.h. solange die Frist für die Staatsanwaltschaft, eine Anschlussberufung einzureichen, nicht abgelaufen ist), ist bei der Prüfung des Verhältnismässigkeitsprinzips die erstinstanzlich ausgefällte Strafe, d.h. vorliegend 34 Monate, zu berücksichtigen (BGE 143 IV 168 E. 5.2).