Die Staatsanwaltschaft Baden stellte aber in Aussicht, dass sie wohl Anschlussberufung erheben und eine unbedingt vollziehbar Freiheitsstrafe von drei Jahren verlangen werde (vgl. E. 3.3 hiervor). Folglich droht dem Beschwerdeführer eine dreijährige unbedingte Freiheitsstrafe. Im Übrigen ist seit 5. Juni 2023 ein neues Strafverfahren in W._____ wegen eines Betruges, welchen der Beschwerdeführer anfangs März 2023 begangen haben soll, hängig (ST.2022.162, act. 214). Somit bleibt im Dunkeln, wie hoch - 11 -