Die Vorinstanz fällte am 11. Juli 2023 eine Freiheitsstrafe von 34 Monaten aus. Diese wurde im Umfang von 20 Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben (SST.2022.162, act. 247). Der Beschwerdeführer meldete gegen das Urteil am 29. Juli 2023 Berufung an (SST.2022.162, act. 299). Die Begründung wurde bisher nicht ausgefertigt, weshalb die Frist für eine Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Baden noch nicht abgelaufen ist (vgl. Art. 401 Abs. 1 i.V.m. Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft Baden stellte aber in Aussicht, dass sie wohl Anschlussberufung erheben und eine unbedingt vollziehbar Freiheitsstrafe von drei Jahren verlangen werde (vgl. E. 3.3 hiervor).