Zudem setzte sich der Beschwerdeführer bereits einmal nach Serbien ab, statt zu einer Einvernahme zu erscheinen. Ob hierfür tatsächlich eine Gedenkfeier der Grund war, erscheint zumindest zweifelhaft, gab er doch zunächst an, einen Todesfall in der Familie gehabt zu haben (UA, ST.2021.8607, act. 37). 4.2.2.3. Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 145 IV 179 E. 3.4, 143 IV 160 E. 4.1).