Auch eine Flucht ins Ausland ist nicht auszuschliessen. Dagegen spricht zwar, dass der Beschwerdeführer Schweizer ist und hierzulande geboren wurde (UA, ST.2021.8607, 496). Zudem leben seine Eltern und Geschwister (insb. Zwillingsbruder) in der Schweiz (ST.2022.162, act. 325 ff.). Dafür spricht aber, dass der Beschwerdeführer serbische Wurzeln hat, sein Grossvater dort lebt und er selbst Serbisch spricht (UA, ST.2021.8607, act. 496). Zudem setzte sich der Beschwerdeführer bereits einmal nach Serbien ab, statt zu einer Einvernahme zu erscheinen.