Zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf das Berufungsverfahren ein Interesse am eigenen Wohlverhalten haben sollte. Allerdings scheint das Strafverfahren den Beschwerdeführer nicht zu beeindrucken, hielt ihn doch bereits die ausgestandene Untersuchungshaft nicht davon ab, nach der Entlassung weiterhin zu delinquieren.