Die Frage, warum sein Vater so etwas auch sagte, konnte der Beschwerdeführer nicht beantworten (ST.2022.162, act. 182). Laut Staatsanwaltschaft Baden äusserte die Familie des Beschwerdeführers im Nachgang zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung grosses Unverständnis über das Urteil und die Anordnung von Sicherheitshafthaft (ST.2022.162, act. 314), womit überhaupt fraglich ist, ob die Eltern den Beschwerdeführer im Sinne der Strafbehörden unterstützen würden. - 10 -