Der Beschwerdeführer konnte trotz mehrmaliger Versuche seitens der Kantonspolizei Aargau bei keinem der Familienmitglieder bzw. der Ex-Freundin angetroffen werden. Entgegen seiner Behauptung konnte man ihn nicht jeweils "schnell" auffinden, sondern bedurfte es eines erheblichen Aufwandes und koordinierter Bemühungen vonseiten der Behörden. Der Beschwerdeführer verhielt sich renitent, suchte Ausreden für seine fehlerhaften Adressangaben (ST.2022.162 act. 181 f.) und sah die Fehler für die Kontaktschwierigkeiten gar bei Polizei und Staatsanwaltschaft (ST.2022.162, act. 182).